Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins

PRO AFRIKA RELOADED 2.0 e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "PRO AFRIKA RELOADED 2.0".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatze. V..

Der Sitz des Vereins ist in Berlin-Charlottenburg.

Die Postalische Anschrift des Vereins ist beim 1. Vorsitzenden.

Der Sitz des Vereins kann je nach Bedarf und Entwicklung der Aktivitäten verändert werden.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist als Nichtregierungsorganisation (NRO) die Förderung der Volkerverständigung zwischen Afrika und Deutschland, die Förderung der schulischen und der beruflichen Ausbildung in Afrika, die wirtschaftliche, technische und akademische Entwicklung in Afrika zu unterstützen, sowie Afrika entwicklungspolitisch und humanitär zu fördern.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht

in Deutschland durch:

  1. Aufbau eines Afrika-Zentrums zur Förderung des sozialen und kulturellen Austauschs, zur Intensivierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Präsentation der Afrikanischen Länder.

  2. Im Rahmen des Afrika-Zentrums sollen auch afrikanische EinwohnerInnen in Deutschland in Fragen zur Einwanderungs-, Flüchtlings-, Migrations- und Integrationssituation beraten werden können.

  3. Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen, die auf eine bessere Völkerverständigung zwischen AfrikanerInnen und Deutschen hinzielen

  4. Vermittlung und Intensivierung der Kenntnisse über die verschiedenen afrikanischen Kulturen durch Beiträge in Publikationen, Vorträge, Seminare, Fachtagungen, Kolloquien und Workshops, sowie der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen zur Präsentation des Kontinentes Afrika

  5. Sammeln von Schulmaterialien in Deutschland und Europa für Schulen in Afrika

  6. Sammeln von IT-Technologie (Computer) für Afrika

  7. Sammeln von Produktionsmitteln und Gütern in Europa zur Unterstützung von Handwerksbetrieben, Landwirtschaftsbetrieben und Dienstleistungsbetrieben

  8. Sammeln von medizinischen Geräten und Gütern zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung.

in Afrika durch:

  1. Projektgestaltung und Unterstützung beim Bau von Schulen, Krankenhäusern, Waisenhäusern, sowie Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität und zum Aufbau der Infrastruktur

  2. Förderung der Entwicklungshilfe in Afrika

  3. Verbesserung der Qualität der handwerklichen und praxisorientierten Berufsausbildung

  4. Vermittlung von Know-How im Umgang mit der IT-Technologie

  5. Ausbildung und Aufklärungsarbeiten im Bereich der Gesundheit, Sexualität und von Krankheiten (HIV), insbesondere bei Kindern, Jugendliche und Frauen.

  6. Verbesserung der Lebenssituation der afrikanischen Frau und Gleichstellung der afrikanischen Frau

binational durch:

  1. Förderung von Schulpartnerschaft zwischen Deutschen Schulen und afrikanischen Schulen

  2. Förderung und Unterstützung des Austauschs von Akademikern

  3. Begegnung und Zusammenführung von Künstlern aus beiden Kontinenten

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 - Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

c) sonstige Zuwendungen

Spenden können zweckgebunden sein. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.

 

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Für herausragende Verdienste bei der Vorbereitung oder Realisierung der Satzungsmäßigen Ziele des Vereins, kann Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/In die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftshalbjahres (30.6 oder 31.12) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres verpflichtet.

 

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Die Mitglieder sind verpflichtet sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Kräften zu erfüllen. Sie haben den Vorstand laufend über ihre Tätigkeit zu berichten.

Die Mitglieder haben das Recht, über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Auskunft zu erhalten.

Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate keinen Beitrag schuldhaft eingezahlt hat.

 

§ 9 - Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 10 - Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 11 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüftermin Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, postalisch oder elektronisch per Email oder durch Aushang im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder erschienen sind.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 12 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern

a) 1. Vorsitzende,

b) stellvertretende Vorsitzende,

c) 3. Vorsitzende,

d) SchatzmeisterIn

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der GeneralsekretärIn und dem/der SchatzmeisterIn. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die Ladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens 3 Tage vorher.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Ladung zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen sind.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

 

§ 13 - Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahr eine KassenprüferIn. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 - Abstimmung

Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen des Vereins gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln. Die Beschlüsse innerhalb des Vorstandes sowie in der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Ausnahme bilden nur Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gem. § 15. Wahlen werden mit absoluter Mehrheit ggf. durch Stichwahlen entschieden. Sie müssen auf Antrag mit Stimmzettel erfolgen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und erhebt sich kein Widerspruch, ist die Wahl durch Akklamation zulässig.

 

§ 15 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungshilfe in Afrika.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 16 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom: 10. Oktober 2007 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

 

Berlin, den 10. Oktober 2007

 

 

Der Verein Pro-Afrika Reloaded 2.0 e.V. sieht die Schwerpunkte seiner Arbeit in der Völkerverständigung, Migrantenberatung, Integration, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen Europa und den Ländern in Afrika.

Der Verein Pro-Afrika Reloaded 2.0 e.V. sieht die Schwerpunkte seiner Arbeit in der Völkerverständigung, Migrantenberatung, Integration, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen Europa und den Ländern in Afrika.